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§ 2 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien - Promotionsausschuss
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien · Promotionsausschuss
1. Der Promotionsausschuss beschliesst im Zusammenhang mit den Grundsatzfragen und Regelungen zur Promotion sowie den einzelnen Entscheidungen bezüglich Promotionsstudium und Promotionsverfahren, soweit nicht die Dekanin oder der Dekan zuständig ist.
2. Dem Promotionsausschuss gehören die promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung an. Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan.