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541o CH-LU

§ 15 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien

Ehrendoktortitel
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§ 15 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien

1. Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Theologie oder durch besondere Verdienste um die theologische Wissenschaft oder in gesellschaftlich-kirchlichen Bereichen ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie in theologischen Studien ehrenhalber ernennen.

2. Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag einer Professorin oder eines Professors der Fakultät beantragt. Die gesamte Fakultätsversammlung beschliesst, ob auf den Antrag eingetreten wird. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung. Beide Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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