Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541o CH-LU

§ 11 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien - Plagiate und weitere Unkorrektheiten

Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien · Plagiate und weitere Unkorrektheiten

1. Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Doktorierenden verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Abschluss des Promotionsverfahrens entdeckt, ist der verliehene Titel zu entziehen.

← § 10 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien Grundsatz § 12 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →