541o
CH-LU
§ 10 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
Promotion
§ 10 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1. Eine vom Promotionsausschuss angenommene Dissertation ermöglicht die Ablegung der mündlichen Prüfungen.
2. Eine vom Promotionsausschuss abgelehnte Dissertation kann innert einer festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
3. Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung einmal wiederholt werden.
4. Promovierende haben das Recht, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
5. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens darf bis zum Abschluss der Promotion der Titel «Dr. phil. in theologischen Studien designata bzw. designatus» (abgekürzt Dr. phil. des.) geführt werden.