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541o CH-LU

§ 1 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien · Grundsatz

1. Die Theologische Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.

2. Der Grad einer oder eines Dr. phil. in theologischen Studien anerkennt eine eigenständige Forschungsleistung in Form einer Dissertation, die zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt. Weitere für das Doktorat erforderliche wissenschaftliche Leistungen sind im Rahmen des Promotionsstudiums sowie im abschliessenden Doktoratsexamen zu erbringen.

3. Das Doktorat an der Schnittstelle zwischen Lehre und Forschung dient

a. der Entwicklung einer wissenschaftlichen Kompetenz, verstanden als Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit,

b. dem Erwerb fachlicher (disziplinärer und interdisziplinärer), methodischer und transversaler Kenntnisse und Kompetenzen,

c. der wissenschaftlichen Sozialisation und Netzwerkbildung mit Doktorandinnen und Doktoranden sowie weiteren Forschenden und Fachpersonen in der Schweiz und international.

Grundsatz § 2 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien →

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