Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541n CH-LU

§ 9 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionsunterricht» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Aufbau des Lehrgangs

Lehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionsunterricht» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Aufbau des Lehrgangs

1. Der Lehrgang «Religionsunterricht» beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl (vgl. § 10) mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs- und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit.

2. Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1-2 Jahre.

3. Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht werden. Dispensationen für einzelne Veranstaltungen können im maximalen Umfang von 20 Prozent durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.

← § 8 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionsunterricht» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Zweck § 10 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionsunterricht» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →