Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541l CH-LU

§ 18 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Defizit und Überschuss

Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Defizit und Überschuss

1. Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts belastet. Ein allfälliger Überschuss wird wie folgt verteilt: Je 10 Prozent gehen an die Universität und an die Theologische Fakultät für deren Aufwendungen. Der restliche Betrag wird zur Nutzung für weitere religionspädagogische Weiterbildungen stehen gelassen.

← § 17 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Zweck § 19 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Religionspädagogische Leitungsfunktionen» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →