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CH-LU
§ 14 Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern
Ehrendoktortitel
§ 14 Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern
1. Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Theologie oder durch besondere Verdienste um die theologische Wissenschaft oder in gesellschaftlich-kirchlichen Bereichen ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Theologie ehrenhalber ernennen.
2. Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag einer Professorin oder eines Professors der Fakultät beantragt. Die gesamte Fakultätsversammlung beschliesst, ob auf den Antrag eingetreten wird. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung. Beide Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.