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541d CH-LU

§ 12 Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern - Abschluss

Promotionsleistungen und Promotion
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§ 12 Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern · Abschluss

1. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Theologie.

2. Das Gesamtprädikat der Promotion berechnet sich als Durchschnitt aus der zweifach gewichteten Note der Prüfung im Promotionsfach, den einfach gewichteten Noten der Prüfungen in den beiden Wahlfächern und der sechsfach gewichteten Note der Dissertation.

3. Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.

4. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens darf bis zum Abschluss der Promotion der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.) geführt werden.

5. Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Doktor-Urkunde.

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