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541c CH-LU

§ 6 Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft - Institutsleitung

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§ 6 Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft · Institutsleitung

1. Der Regierungsrat überträgt die Institutsleitung einer Professorin oder einem Professor für Liturgiewissenschaft der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.

2. Die Institutsleitung

a. vertritt das Institut nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit allen an der Tätigkeit des Instituts interessierten Stellen,

b. koordiniert die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erstellt das inhaltliche Konzept sowie das Arbeitsprogramm,

c. ist verantwortlich für die Qualität der Ausbildung, insbesondere für die Aktualität der Ausbildungskonzepte,

d. leitet die Administration,

e. erstellt das Budget in Zusammenarbeit mit der Leitung der Hochschule Luzern und dem Verein Liturgisches Institut,

f. verfasst den Jahresbericht.

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