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541b CH-LU

§ 8 Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern - Örtliche Bezugsperson

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§ 8 Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern · Örtliche Bezugsperson

1. Für die Einführung in die pastorale Praxis steht den Studierenden eine örtliche Bezugsperson zur Verfügung. Diese

a. führt in die einzelnen Arbeiten und Arbeitsbereiche ein,

b. überprüft die Arbeit und den Fortschritt,

c. erkennt und benennt die Qualitäten, die Stärken sowie die besonderen Fähigkeiten und hilft, diese aufeinander abzustimmen,

d. weist auf Mängel, Schwächen und Defizite hin und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese aufgearbeitet werden können,

e. ermutigt zum persönlichen Studium.

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