Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541b CH-LU

§ 13 Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern - Qualifikationskommission

Promotion und Zertifikat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern · Qualifikationskommission

1. Die Qualifikationskommission besteht aus der Studienleitung, der Kursleitung sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.

2. Die Qualifikationskommission entscheidet gestützt auf § 12

a. am Ende der ersten zwei Semester des Studiums über die Promotion ins dritte Semester und

b. über die Zertifizierung am Schluss des Studiums.

← § 12 Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern Grundsatz § 14 Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →