§ 5 Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (CAS AS) - Programmleitung
§ 5 CAS AS · Programmleitung
1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Antrag an die Studienleitung auf Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
d. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
e. Ausarbeitung von Vorschlägen für den Zertifikatslehrgang und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
f. Evaluation des Zertifikatslehrgangs sowie der Dozierenden,
g. Regelung der Leistungsnachweise,
h. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung, der Fakultät und der HKA.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.