Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541aa CH-LU

§ 11 Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (CAS AS) - Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

Weiterbildungsangebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 CAS AS · Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

1. Der CAS AS umfasst 20 ECTS-Punkte.

2. Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs ist ein Leistungsnachweis in Form einer Abschlussarbeit erforderlich, die bewertet wird.

3. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

4. Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestanden.

5. Details werden in der Wegleitung geregelt.

← § 10 CAS AS Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (CAS AS) - Zweck § 12 CAS AS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →