§ 10 Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (CAS AS) - Zulassung
§ 10 CAS AS · Zulassung
1. Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium unter Einschluss der Pädagogischen Hochschulen verfügt und sich für die Ausbildung zur Armeeseelsorgerin oder zum Armeeseelsorger qualifiziert hat, bereits als Armeeseelsorgerin oder Armeeseelsorger in der Schweizer Armee oder als Militärseelsorgerin oder Militärseelsorger in einer ausländischen Armee tätig ist. Sur dossier-Aufnahmen aufgrund besonderer Umstände sind möglich.
2. Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3. Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
4. Einzelne Module oder Teile des Zertifikatslehrgangs können für interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.