Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541a CH-LU

§ 55 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Übergangsbestimmungen

1. Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2022 unter der Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Vollstudium der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 24. April 2013 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2025 nach bisherigem Recht beenden.

2. Studierende, die ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 29. April 2009 oder nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts in Religionspädagogik (BA Religionspädagogik) vom 29. Juni 2011 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2022 immatrikuliert sind, bis spätestens am 31. August 2026 nach bisherigem Recht beenden.

← § 54 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →