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541a CH-LU

§ 54 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Härtefälle

Schlussbestimmungen
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§ 54 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Härtefälle

1. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Lehr- und Prüfungskommission auf Antrag der Studienleitung hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.

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