541a
CH-LU
§ 54 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Härtefälle
Schlussbestimmungen
§ 54 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Härtefälle
1. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Lehr- und Prüfungskommission auf Antrag der Studienleitung hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.