Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541a CH-LU

§ 47 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Immatrikulation

Liturgical Music (Master)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Immatrikulation

1. Zum Masterstudium Liturgical Music wird ohne weitere Bedingung zugelassen, wer über ein Bachelordiplom einer schweizerischen Universität in den Studienrichtungen in katholischer, evangelischer, christkatholischer oder orthodoxer Theologie oder über einen Bachelor of Arts in Kirchenmusik verfügt.

2. Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem anderen Bachelordiplom können auf Antrag der Studienleitung zugelassen werden. Es können Auflagen durch die Studienleitung auferlegt werden.

3. Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Bachelordiplom einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule können nach Massgabe der Zulassungsrichtlinien zugelassen werden. Die Zulassung ist mit Auflagen verbunden.

← § 46 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Geltungsbereich § 48 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →