Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541a CH-LU

§ 46 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Gesamtnote

Philosophy, Theology and Religions (Master)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Gesamtnote

1. Den Masterstudiengang PTR kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.

2. Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt

a. 3 benotete schriftliche Mastersemesterarbeiten (jeweils einfach gewichtet),

b. Masterarbeit (doppelt gewichtet),

c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet),

d. Forschungskolloquium (bestanden; nicht bestanden).

3. Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

← § 45 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Geltungsbereich § 47 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →