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CH-LU
§ 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Verleihung des Lehrdiploms
Religionslehre (Master, Lehrdiplom)
§ 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Verleihung des Lehrdiploms
1. Das Lehrdiplom kann nur erwerben, wer einen Masterabschluss in Religionslehre, Theologie oder Religionswissenschaft vorweisen kann und die in der Wegleitung festgelegten fachwissenschaftlichen Mindestanforderungen erfüllt. Das nach erfolgreichem Abschluss verliehene Lehrdiplom ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mit Beschluss vom 25. November 2009 als Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre anerkannt.