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541a CH-LU

§ 37 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Gesamtnote

Religionslehre (Master, Lehrdiplom)
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§ 37 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Gesamtnote

1. Für den Masterabschluss Religionslehre ergibt sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt

a. der Noten der vorgeschriebenen benoteten Leistungsnachweise,

b. der doppelt gewichteten Noten der vorgeschriebenen Haupt- und Masterseminararbeiten,

c. der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.

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