Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541a CH-LU

§ 3 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Prüfungsbeisitzerinnen und -beisitzer

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Prüfungsbeisitzerinnen und -beisitzer

1. Mündliche Prüfungen werden mit Beisitzerinnen und Beisitzern durchgeführt. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer verfügt mindestens über einen Masterabschluss im entsprechenden Fachgebiet oder eine äquivalente Qualifikation.

← § 2 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Geltungsbereich § 4 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →