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541a CH-LU

§ 26 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Prüfungszulassung

Theologie (Bachelor, Master)
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§ 26 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Prüfungszulassung

1. Mehrere Lehrveranstaltungen können zu einer kompetenzorientierten Prüfung zusammengefasst werden. Dies ist in den Wegleitungen geregelt.

2. In den theologischen Studiengängen ist bei interaktiven Lehrveranstaltungen eine aktive Mitarbeit der Studierenden erforderlich. Die aktive Mitarbeit wird durch die Dozierenden bestimmt und ist Bedingung zum Bestehen des Leistungsnachweises. Details regelt die Wegleitung.

3. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung oder ein endgültig nicht bestandener Leistungsnachweis kann durch eine Prüfung oder einen Leistungsnachweis über eine andere Lehrveranstaltung im selben Fach ersetzt werden.

4. Die Masterprüfung Theologie wird im letzten Jahr des Masterstudiengangs abgelegt. Die Einreichung der Masterarbeit ist nicht vorausgesetzt.

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