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541a CH-LU

§ 20 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Beginn, Betreuung und Gutachten

Bachelor- und Masterarbeiten
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§ 20 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Beginn, Betreuung und Gutachten

1. Als Gutachterinnen oder Gutachter für Bachelor- und Masterarbeiten kommen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion in Frage. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind in Bezug auf die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten den Professorinnen und Professoren gleichgestellt.

2. Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.

3. Bachelor- und Masterarbeiten können höchstens einmal überarbeitet und wiederholt werden. Wird die Bachelor- oder Masterarbeit erneut nicht mit mindestens der Note 4 bewertet, ist der Bachelor- oder Masterabschluss endgültig nicht bestanden.

4. Bachelor- und Masterarbeiten dürfen von der Verfasserin oder dem Verfasser mit dem schriftlichen Einverständnis der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors und unter Beachtung eventueller Auflagen veröffentlicht werden.

5. Die Anmeldeverfahren, die Abläufe und die detaillierten Anforderungen zu den Bachelor- und Masterarbeiten sind in den Wegleitungen geregelt.

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