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541a CH-LU

§ 19 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Bestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen

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§ 19 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Bestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen

1. Zum Bestehen einer benoteten Prüfung oder einer benoteten schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden.

2. Zum Bestehen eines unbenoteten Leistungsnachweises muss das Prädikat «bestanden» erzielt werden.

3. Bestandene Prüfungen und bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

4. Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann innert sechs Monaten überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. Die Fristen für die Überarbeitung können verkürzt werden. Dies ist vor der entsprechenden Lehrveranstaltung zu kommunizieren.

5. Eine endgültig abgelehnte schriftliche Arbeit in einem Proseminar oder Hauptseminar muss durch eine gleichwertige Arbeit in einer anderen Lehrveranstaltung ersetzt werden.

6. Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.

7. Wird die Wiederholung erneut mit ungenügender Note (unter 4) oder mit dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet, ist die Prüfung oder der Leistungsnachweis endgültig nicht bestanden.

8. Bei zwei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oder Leistungsnachweisen oder endgültig abgelehnten schriftlichen Arbeiten ist der angestrebte Abschluss endgültig nicht bestanden.

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