Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541a CH-LU

§ 17 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Fehlverhalten bei Prüfungen

Leistungskontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Fehlverhalten bei Prüfungen

1. Es ist unzulässig, während einer Prüfung

a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden,

b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,

c. die Ruhe im Raum bei einer schriftlichen Prüfung zu stören.

2. Die Prüfungsaufsicht kann eine schriftliche Prüfung abbrechen. In diesem Fall informiert sie sofort die Prüfungsorganisation und die Dozentinnen und Dozenten.

3. Unkorrektheiten führen zum Nichtbestehen der betreffenden Prüfung, und die Dozentin oder der Dozent vergibt die Note 1 oder das Prädikat «nicht bestanden».

← § 16 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Geltungsbereich § 18 Studien- und Prüfungsordnung für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →