Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541 CH-LU

§ 8 Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) - Kommissionen

Organisation der Fakultät
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Fakultätsreglement TF · Kommissionen

1. Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kommissionen errichten. Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans die Vorsitzenden sowie die Kommissionsmitglieder und bestimmt den Vorsitz.

2. Die Amtsperiode der Mitglieder von ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.

4. Der oder die Vorsitzende informiert die Mitglieder der Fakultätsversammlung mindestens einmal pro Semester über die Tätigkeit der Kommission.

← § 7 Fakultätsreglement TF Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) - Aufgaben der Fakultät § 9 Fakultätsreglement TF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →