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CH-LU
§ 7 Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) - Delegierte
Organisation der Fakultät
§ 7 Fakultätsreglement TF · Delegierte
1. Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen oder Professoren als Delegierte bezeichnen (§ 22 Absatz 3 Universitätsstatut).
2. Die Fakultätsleitung kann einzelne Aufgaben zur Wahrnehmung der Interessen der Fakultät in ausserfakultären Gremien oder Institutionen an Angehörige der Fakultät delegieren.
3. Delegierte sind verpflichtet, in den Gremien oder Institutionen, in die sie entsandt sind, die Interessen und Anliegen der Fakultät einzubringen und zu vertreten und der Fakultätsleitung regelmässig Bericht zu erstatten.