Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541 CH-LU

§ 4 Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) - Prodekanin oder Prodekan

Organisation der Fakultät
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Fakultätsreglement TF · Prodekanin oder Prodekan

1. Die Fakultätsversammlung wählt höchstens zwei Prodekaninnen oder Prodekane aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

2. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.

3. Die Dekanin oder der Dekan stellt der Rektorin oder dem Rektor Antrag auf Ausrichtung einer Funktionszulage für die Prodekaninnen oder Prodekane. Die Zulage wird jährlich von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt (§ 11b Abs. 5 der Personalverordnung der Universität Luzern).

← § 3 Fakultätsreglement TF Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) - Aufgaben der Fakultät § 5 Fakultätsreglement TF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →