§ 2 Reglement der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement TF) - Fakultätsversammlung
§ 2 Fakultätsreglement TF · Fakultätsversammlung
1. Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen
a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,
b. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager,
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels sowie der Lehr- und Forschunsbeauftragten,
d. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen, technischen und weiteren Personals.
2. Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuerkennen.
3. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
4. Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
5. Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen
a. Erlass des Leitbilds der Fakultät,
b. Änderung und Aufhebung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Kommissionen gemäss § 8,
c. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von ständigen Kommissionen der Fakultät sowie Wahl ihrer Mitglieder und Bezeichnung der oder des Vorsitzenden,
d. Bestätigung der von den fakultären und interfakultären Instituten und Zentren ernannten Vorsitzenden,
e. Entscheid über die Verleihung und Aberkennung (Entzug) von Ehrendoktoraten,
f. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitationsverfahren,
g. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen im In- und Ausland, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors gemäss § 22 Absatz 4 des Universitätsstatuts; im Bereich der Studierendenmobilität entscheidet die Fakultätsversammlung, mit welchen Fakultäten Vereinbarungen abgeschlossen werden können.