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§ 8 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Institutsleitung

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§ 8 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Institutsleitung

1. Die Institutsleitung besteht aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen (Direktorinnen und Direktoren). Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der Direktorinnen und Direktoren.

2. Eine Direktorin oder ein Direktor mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Institutsleitung aus.

3. Die Amtszeit der Direktorinnen und Direktoren sowie der vorsitzenden Direktorin oder des vorsitzenden Direktors beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Die Institutsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor den Stichentscheid.

5. Die Institutsleitung

a. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts,

b. ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm des Instituts,

c. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts erlassen,

d. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts,

e. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung,

f. entscheidet unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen des Institutspersonals (§ 12 Abs. 2).

6. Das Institut kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor ist dieser bzw. diesem gegenüber weisungsberechtigt.

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