§ 7 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Mitgliederversammlung
§ 7 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe von allen stimmberechtigten Mitgliedern erfordern.
2. Die Institutsleitung entscheidet über die Einladung der Mitglieder ohne Stimmrecht und Mitglieder des Beirats.
3. Über Anträge auf Änderungen des Institutsreglements und Änderungen des Organisationsreglements sowie die Aufnahme bzw. den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts und Mitgliedern des Beirats beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor den Stichentscheid.
4. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Institutsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Entscheidungen des Instituts; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar
a. Anträge auf Änderungen dieses Organisationsreglements zuhanden der Fakultätsversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie Senat und Universitätsrat,
b. Erlass eines ausführenden Geschäftsreglements zum Organisationsreglement (§ 13),
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Instituts; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (§ 5),
d. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie der vorsitzenden Direktorin oder des vorsitzenden Direktors; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät (§ 8),
e. Bestellung und Aufhebung eines wissenschaftlichen Beirats sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Beirats (§ 9),
f. Genehmigung von Leistungsauftrag und Geschäftsbericht,
g. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letters) der Verwaltungsdirektion,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.