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§ 4 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Stimmrecht

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§ 4 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Stimmrecht

1. Stimmberechtigt sind universitätsinterne Mitglieder mit einer Professur oder einer Assistenzprofessur sowie promovierte und habilitierte Personen mit unbefristetem Lehr- und Forschungsauftrag.

2. Bei externen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, ob die Aufnahme mit oder ohne Stimmrecht erfolgt.

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