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540t IJF CH-LU

§ 3 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Mitglieder

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§ 3 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Mitglieder

1. Die Mitglieder

a. erfüllen aktiv und selbstständig die Institutsaufgaben nach § 2,

b. vertreten das Institut nach aussen und sorgen für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit an der Tätigkeit des Instituts interessierten Stellen.

2. Die Mitglieder des Instituts stammen primär aus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät; das Institut kann Mitglieder aus anderen Fakultäten der Universität Luzern aufnehmen (universitätsinterne Mitglieder).

3. Das Institut kann Personen ausserhalb der Universität Luzern mit oder ohne Stimmrecht aufnehmen (externe Mitglieder). Dabei stellen die stimmberechtigten universitätsinternen Mitglieder die Mehrheit.

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