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IJF
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§ 12 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Personal
§ 12 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Personal
1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität von der Institutsleitung angestellt.