Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540t IJF CH-LU

§ 12 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Personal

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Personal

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität von der Institutsleitung angestellt.

← § 11 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) Zuordnung und Zweck § 13 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →