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§ 11 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) - Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

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§ 11 Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF) · Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

1. Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Sie kann einzelne Mitglieder der Institutsleitung sowie eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ermächtigen, Ausgaben zu zweien zu zeichnen (Zeichnungsberechtigung).

2. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

3. Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

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