Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540s CLS CH-LU

§ 7 Organisationsreglement Center for Law and Sustainability CLS (Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit) (Organisationsreglement CLS) - Zentrumsleitung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Organisationsreglement CLS · Zentrumsleitung

1. Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professoralen Mitglieder.

2. Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

3. Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

4. Die Zentrumsleitung koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums, kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen und ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums. Insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung.

5. Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

← § 6 Organisationsreglement CLS Organisationsreglement Center for Law and Sustainability CLS (Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit) (Organisationsreglement CLS) - Gegenstand und Geltungsbereich § 8 Organisationsreglement CLS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →