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§ 11 Organisationsreglement Center for Law and Sustainability CLS (Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit) (Organisationsreglement CLS) - Personal

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§ 11 Organisationsreglement CLS · Personal

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors von der Zentrumsleitung angestellt.

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