§ 7 Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren (Organisationsreglement CCR) - Zentrumsleitung
§ 7 Organisationsreglement CCR · Zentrumsleitung
1. Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
2. Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4. Die Zentrumsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des CCR,
b. kann Weisungen für den Betrieb des CCR erlassen,
c. ist verantwortlich für die Finanzen des CCR, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.
5. Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.