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540r CCR CH-LU

§ 6 Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren (Organisationsreglement CCR) - Mitgliederversammlung

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§ 6 Organisationsreglement CCR · Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.

3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Zentrumsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des CCR. Die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar

a. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät,

b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,

c. die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,

d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,

e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,

f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,

g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,

h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

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