§ 4 Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren (Organisationsreglement CCR) - Zusammensetzung
§ 4 Organisationsreglement CCR · Zusammensetzung
1. Das CCR hat mindestens zwei universitätsinterne stimmberechtigte Mitglieder mit Ordinariat oder Extraordinariat. Diese können aus einer oder mehreren Fakultäten stammen.
2. Weitere stimmberechtigte Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.
3. Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.
4. Das CCR kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Zentrums.
5. Das CCR kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen, sofern die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit bilden. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Fakultät.