540r
CCR
CH-LU
§ 11 Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren (Organisationsreglement CCR) - Personal
§ 11 Organisationsreglement CCR · Personal
1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors von der Zentrumsleitung angestellt.