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540r CCR CH-LU

§ 10 Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren (Organisationsreglement CCR) - Eingehen von Verpflichtungen

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§ 10 Organisationsreglement CCR · Eingehen von Verpflichtungen

1. Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

2. Die Mitglieder des CCR arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität Luzern für das Zentrum. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

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