Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540q CH-LU

§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Privatversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Privatversicherungsrecht) - Höhe

Kursgelder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Privatversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Privatversicherungsrecht) · Höhe

1. Die Kursgelder für den Lehrgang sowie die Diplom- und Prüfungsgebühren werden in der Wegleitung festgelegt und, soweit nach der geltenden Regelung der kantonalen Schulgeldverordnung3 erforderlich, der Rektorin oder dem Rektor zur Genehmigung unterbreitet. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht.

2. Die Kursgelder sind so festzulegen, dass sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für den Lehrgang decken.

3. Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

← § 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Privatversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Privatversicherungsrecht) Zweck § 16 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Privatversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Privatversicherungsrecht) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →