§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) - Leitung
§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) · Leitung
1. Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer oder zwei Personen aus der Rechtswissenschaft und aus der Rechtspraxis.
2. Die Fakultätsversammlung bestimmt mindestens eine Professorin oder einen Professor mit ausgewiesenen Fachkenntnissen im Bereich des Krankenversicherungsrechts mit zeitlich unbefristeter Anstellung für die Studienleitung.
3. Der Verein bestimmt mindestens eine Person aus der Rechtspraxis mit ausgewiesener Erfahrung im Bereich des Krankenversicherungsrechts für die Studienleitung.
4. Die Studienleitung kümmert sich um akademische und übergeordnete organisatorische Fragen des Studienbetriebs wie
a. Bestimmung von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
b. Festlegung der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
c. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
d. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie den Dozierenden,
e. Ansprechpartner für Studierende,
f. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit der Programmleitung).
5. Die operative Leitung des Lehrgangs (Programmleitung) obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Vereins. Die Programmleitung pflegt einen regelmässigen und konstruktiven Austausch mit der Leitung der Weiterbildungsakademie.
6. Die Programmleitung kümmert sich um operative Fragen des Studienbetriebs, wie
a. Organisation und Leitung des Lehrgangs, soweit nicht die Studienleitung zuständig ist,
b. Erstellung von Budget und Jahresrechnung,
c. Organisation der Marketing- und Verkaufsaktivitäten,
d. Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Studienleitung,
e. betriebliche Qualitätssicherung.