Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540p CH-LU

§ 12 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) - Verhinderung

Leistungsnachweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) · Verhinderung

1. Wer der Schlussprüfung ohne wichtigen Grund fernbleibt, hat sie nicht bestanden.

2. Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die die Verhinderung nachweisen.

3. Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Prüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt. Der Stoffumfang richtet sich nach § 11 Absatz 2.

← § 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) Zweck § 13 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →