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§ 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) - Zweck und Prüfungsstoff
Leistungsnachweise
§ 11 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Krankenversicherungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Krankenversicherungsrecht) · Zweck und Prüfungsstoff
1. Am Ende des Lehrgangs findet eine Schlussprüfung statt. Damit sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass sie das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind.
2. Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen.
3. Die Einzelheiten, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsmodus und die zulässigen Hilfsmittel, regelt die Wegleitung.
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Zweck
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