§ 4 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern); CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie - Adressaten
§ 4 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern); CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie · Adressaten
1. Der Lehrgang richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Bereich der forensischen Psychiatrie oder der forensischen Psychologie. Er eignet sich namentlich als Vorbereitung für den «Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie».
2. Vorausgesetzt werden
a. für Ärztinnen und Ärzte
1. medizinisches Staatsexamen,
2. begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
3. praktische Erfahrungen in forensischer Psychiatrie an einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte für forensische Psychiatrie und Psychotherapie,
4. bei ausländischem Studienabschluss: eidgenössische Anerkennung des Arztdiploms.
b. für Psychologinnen und Psychologen
1. Abschluss eines Master-Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in der Schweiz oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität im Ausland im Fach «Psychologie» (Mindestabschluss Master of Science [M.Sc.] oder Äquivalent),
2. Aus- oder Weiterbildungen in psychopathologischer/psychiatrischer Diagnostik im Umfang von 16 ECTS-Punkten,
3. Besuch von postgradualen Weiterbildungen im Bereich der psychologischen Diagnostik und/oder psychometrischer Methodenlehre im Umfang von 4 ECTS-Punkten,
4. eine mindestens zweijährige, für das Weiterbildungsstudium qualifizierende Berufstätigkeit auf dem Gebiet der forensischen Psychologie (psychologisch oder psychiatrisch geführte Institution, die Massnahmen durchführt),
5. begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung zur Rechtspsychologin/ zum Rechtspsychologen,
6. bei ausländischem Studienabschluss: eidgenössische Anerkennung des Diploms.
3. Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entscheidet das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung.