§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern); CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie - Leitung
§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern); CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie · Leitung
1. Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Rechtswissenschaft und aus der forensischen Psychiatrie oder Psychologie.
2. Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der rechtswissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs.
3. Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Leitung und nach Anhörung des Vorstandes der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) den Leiter oder die Leiterin aus der forensischen Psychiatrie beziehungsweise Psychologie.
4. Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie
1. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
2. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
3. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen,
4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
6. Ansprechpartner für Studierende,
7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat).
5. Die in Absatz 4 Ziffern 1-3 genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung oder Genehmigung durch den Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie. Hinsichtlich Ziffer 3 ist zusätzlich § 2 Absatz 2 massgebend.