Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540m CH-LU

§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II - Leitung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II · Leitung

1. Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Wissenschaft und aus der Praxis.

2. Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der wissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs.

3. Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leitung den Leiter oder die Leiterin aus der Praxis. Dabei handelt es sich um eine Person mit Erfahrung in der Strafverfolgung oder am Gericht.

4. Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie

1. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,

2. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,

3. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen,

4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,

5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,

6. Ansprechpartner für Studierende,

7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat).

5. Die in Absatz 4 Ziffern 1-3 genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung durch den Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie. Hinsichtlich Ziffer 3 ist zusätzlich § 2 Absatz 2 massgebend.

← § 2 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II Zweck § 4 Reglement über den Zertifikatslehrgang «CAS Forensics II» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensics II der Universität Luzern); CAS Forensics II →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →